Sa, 08:00 Uhr
26.10.2024
Erste Lesung
Schulgesetzänderung schafft Voraussetzungen für die Zukunftsfähigkeit unseres Schulsystems
Zur ersten Lesung des Gesetzentwurfs zur 18. Änderung des Schulgesetzes Sachsen-Anhalts sagt der bildungspolitische Sprecher, Carsten Borchert:...
Der Gesetzentwurf enthält wichtige und notwendige Änderungen an unserem Schulgesetz, unter anderem die rechtliche Untersetzung der erweiterten Schullaufbahnempfehlung, neue Regelungen zur Fusion von Schulstandorten zu einem Schulverbund, schulischen Ordnungsmaßnahmen und dem dualen Lernen. Damit schafft die heute eingebrachte Schulgesetzänderung die Voraussetzungen für die Zukunftsfähigkeit unseres Schulsystems.
Mit Blick auf die im Gesetzentwurf enthaltenen Mindestschülerzahlen in Anfangsklassen stellt Borchert klar: Wir als CDU-Fraktion haben bereits vor den parlamentarischen Beratungen daraufhin gewirkt, dass die höheren Mindestschülerzahlen für Anfangsklassen in Grundschulen im ländlichen Raum nicht im Gesetzentwurf enthalten sind. Für die Grundschulen außerhalb von Oberzentren gilt weiterhin die Mindestschülerzahl von 15. Auch in den Oberzentren sind Abweichungen von den im Gesetz genannten Mindestgrößen, beispielweise wegen baulicher Besonderheiten, durch Verordnung möglich. Zu diesen aktuell im Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen wird man im Ausschuss für Bildung weiter beraten.
Autor: nisDer Gesetzentwurf enthält wichtige und notwendige Änderungen an unserem Schulgesetz, unter anderem die rechtliche Untersetzung der erweiterten Schullaufbahnempfehlung, neue Regelungen zur Fusion von Schulstandorten zu einem Schulverbund, schulischen Ordnungsmaßnahmen und dem dualen Lernen. Damit schafft die heute eingebrachte Schulgesetzänderung die Voraussetzungen für die Zukunftsfähigkeit unseres Schulsystems.
Mit Blick auf die im Gesetzentwurf enthaltenen Mindestschülerzahlen in Anfangsklassen stellt Borchert klar: Wir als CDU-Fraktion haben bereits vor den parlamentarischen Beratungen daraufhin gewirkt, dass die höheren Mindestschülerzahlen für Anfangsklassen in Grundschulen im ländlichen Raum nicht im Gesetzentwurf enthalten sind. Für die Grundschulen außerhalb von Oberzentren gilt weiterhin die Mindestschülerzahl von 15. Auch in den Oberzentren sind Abweichungen von den im Gesetz genannten Mindestgrößen, beispielweise wegen baulicher Besonderheiten, durch Verordnung möglich. Zu diesen aktuell im Gesetzentwurf enthaltenen Regelungen wird man im Ausschuss für Bildung weiter beraten.
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