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Unterhalt

Wann Kinder für ihre Eltern aufkommen müssen

Sonntag, 20. Mai 2018, 08:45 Uhr
Ein Platz in einem Pflege- oder Seniorenheim ist kostspielig – reicht die Rente des Bewohners nicht aus, können die Kinder zur Kasse gebeten werden. In welchen Fällen auf Unterhaltszahlungen durch die Kinder zurückgegriffen wird, erklärt Markus Mingers, Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer...

Warum ein Kind für die Eltern aufkommen muss

Dass Kinder und Eltern gegenseitig unterhaltspflichtig sind, regelt das Gesetz unseres Landes. Reichen Rente und Versicherungen nicht aus, um die Kosten im Pflegefall zu tilgen, kommt zunächst der Staat dafür auf. Soweit es möglich ist, holt sich das Sozialamt diese Leistungen von den Kindern des Pflegebedürftigen jedoch zurück.

Finanzielle Sorgen durch Elternunterhalt

Zwar kann das Sozialamt die Kosten für die Pflege eines Elternteils zurückfordern, jedoch müssen diese keine dauerhafte Senkung der Lebensbedingungen fürchten. In vielen Fällen ist das geschützte Einkommen und Vermögen für Familien so hoch, dass keine Unterhaltsleistungen gezahlt werden müssen. „Falls dies doch der Fall sein sollte, bewegen sich diese Kosten jedoch in einem finanziell erträglichen Rahmen“, weiß der Rechtsexperte Mingers.

Unter welchen Bedingungen ein Kind zur Kasse gebeten wird:
  • Bedürftigkeit der Eltern: Befindet sich ein oder befinden sich beide Elternteile in einem Heim und können den Lebensunterhalt nicht selbst decken, so berechnet sich der Unterhalt aus den Heimkosten, sofern diese angemessen sind.
  • Die eigenen Mittel müssen ausgeschöpft sein: Bevor die Kinder zur Kasse gebeten werden können, muss die Rente sowie das Vermögen der Eltern komplett verbraucht sein.Punkt II greift nur dann, wenn die Kinder finanziell in der Lage sind, ihre Eltern zu unterstützen. Vor den Kindern wird in der Regel zunächst der Ehepartner zur Verantwortung gezogen.

Unterhalt trotz Volladoption?

Ganz klar: Nein, durch eine Volladoption erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten und Angehörigen – gleiches gilt auch für die Erb- und Unterhaltsansprüche.

Die Höhe des Elternunterhalts

Das hängt immer individuell vom Einkommen des Kindes ab. „Generell wird hier das Jahresgehalt abzüglich des Selbstbehaltes, also das Einkommen, das für den eigenen Lebensbedarf bei dem Kind verbleiben muss, herangezogen“, erklärt Mingers die aktuelle Rechtslage. Wie hoch der Selbstbehalt jeweils ist, errechnet sich aus der sogenannten Düsseldorfer Tabelle: Laut Stand 2018 beläuft sich dieser auf 1.800 Euro für das Kind und 1.440 Euro für den Ehepartner. Für Familien wird ein Selbstbehalt von 3.240 Euro vorgesehen. Dieses Einkommen darf vom Sozialamt nicht angetastet werden.
Quelle: www.mingers-kreuzer.de
Autor: red

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