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Das muss nicht sein...

Acht verbreitete Irrtümer im Mietrecht

Sonnabend, 10. März 2018, 10:38 Uhr
Wie eigentlich in allen Rechtsbereichen, gibt es auch im Mietrecht so einige Irrtümer. Bevor man sich auf Halbwahrheiten verlässt, ist es ratsam, einmal genauer hinzuschauen und die entsprechenden Gesetze nachzuschlagen. Oder: Sie hier nachzulesen. Rechtsanwalt Markus Mingers fasst acht der beliebtesten Rechtsirrtümer zusammen...

Mietkaution abwohnen
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass die vor Einzug gezahlte Mietkaution einfach abgewohnt werden kann. Das ist ganz klar falsch. „Die Mietkaution dient dem Vermieter beispielsweise dazu, eventuelle Schäden an der Wohnung zu begleichen. Wer die letzten drei Monatsmieten also einfach auslässt, kann mit einem Mahnbescheid rechnen“, erklärt Mingers.

Nachmieter stellen
Auch, dass man vorzeitig aus dem Mietvertrag kommt, wenn man drei Nachmieter stellt, ist ein Gerücht. Ein Mietvertrag ist genau wie alle anderen Verträge einzuhalten – und damit auch die Kündigungsfrist. Nur mit Einverständnis des Vermieters ist es möglich, das Mietverhältnis frühzeitig zu beenden.

Einmal monatlich laut feiern
Ein weiterer Irrtum: Einmal im Monat dürfe laut gefeiert werden. Dies verbietet sowohl das Mietrecht als auch das Ordnungswidrigkeitenrecht. Ruhestörungen muss niemand einfach so hinnehmen, vor allem nicht in der Nachtruhe ab 22 Uhr.

Mietzahlung verweigern
Eine Halbwahrheit ist, dass der Mieter die Mietzahlung verweigern kann, wenn er Mängel, wie beispielsweise Schimmelbefall in der Wohnung feststellt. Dazu der Rechtsexperte: „Die ganze Miete darf nicht einbehalten werden – möglich ist es jedoch, eine prozentuale Mietminderung vorzunehmen. Dies gilt aber auch nur dann, wenn der Vermieter umgehend über die Mängel in Kenntnis gesetzt wird.“ Hinzu kommt, dass die korrekte Höhe der Mietminderung von einem Fachmann ermittelt werden muss.

Rausschmiss bei Nichtzahlung
Auch, dass man bei Nichtzahlung der Miete vor die Tür gesetzt wird, ist nicht ganz richtig. Erst, wenn man zwei Monate im Rückstand steht, kann der Vermieter die fristlose Kündigung aussprechen. Zieht der Mieter dennoch nicht aus, muss eine Räumungsklage eingereicht werden.

Untermieter verboten
Auch nicht ganz richtig: Ein Vermieter könne Untermieter grundsätzlich verbieten. Zwar ist der Mieter verpflichtet, um Erlaubnis zu bitten, bevor er Räumlichkeiten einem Dritten zur Verfügung stellt. Hat er allerdings ein berechtigtes Interesse, muss der Vermieter zusagen. „Ein berechtigtes Interesse bestände beispielsweise, wenn sich der Mieter in einer finanziellen Notlage befindet oder auch nur, wenn er den Wunsch danach hat, in einer Gemeinschaft zu leben“, so der Rechtsexperte.

Mindestens einmal Wände streichen
Dass Mieter grundsätzlich dazu verpflichtet sind, während der Dauer des Mietverhältnisses einmal die Wände zu streichen, ist ebenfalls ein Irrtum. Dies hängt von den Vereinbarungen zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag ab. Darin sollte genau geregelt sein, nach wie vielen Jahren der Mieter bestimmte Räume streichen muss. Wie viel Zeit zwischen zwei Renovierungen verstreichen darf, hängt davon ab, wie stark der jeweilige Raum genutzt wird – so besteht beim Wohnzimmer ein früherer Renovierungsbedarf als beim Flur. Klauseln, die besagen, dass der Mieter in jedem Fall nach dem Auszug die Wohnung streichen muss, sind unwirksam.

Zugang zur Wohnung
Manche Vermieter sind der Meinung, ein unbeschränktes Zutrittsrecht zur Wohnung zu besitzen. Ein solches besteht aber keinesfalls. „Allein der Mieter darf bestimmen, wer die Wohnung uneingeschränkt betreten darf. Vermieter können im Mietvertrag jedoch vereinbaren, die Wohnung nach vorheriger Ankündigung betreten zu dürfen“, erläutert Mingers abschließend.
Autor: red

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