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Sa, 12:20 Uhr
19.08.2017
Steuern sparen beim Umzug

Staat unterstützt Umzügler

Neben Zeit und Nerven kostet ein Umzug vor allem Geld. Mit Blick auf die umzugsbedingten Ausgaben bietet der Staat Verbrauchern in vielen Fällen allerdings attraktive finanzielle Entlastungen an. Auf diesen Sachverhalt machen die Experten vom Handwerkerportal "MyHammer" aufmerksam...

So lassen sich die Umzugskosten sehr häufig von der Steuer absetzen – und das nicht nur bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes.

Beruflich oder privat?

„Im Hinblick auf die steuerliche Berücksichtigung der angefallenen Kosten ist zunächst die Unterscheidung zwischen beruflichen und privaten Umzügen relevant“, erklärt Daniel Dodt von MyHammer. „Im Falle eines beruflichen Umzugs können die Ausgaben als Werbungskosten in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Bei einem privaten Wohnortwechsel lassen sich bestimmte Ausgaben hingegen als Handwerkerkosten und haushaltsnahe Dienstleistungen ansetzen“, so Dodt.

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finanzielle Entlastungen bei beruflichem Umzug

Nicht nur im Falle eines Ortswechsels für einen neuen Arbeitgeber erkennen die Finanzämter einen Umzug als berufsbedingt an. Auch wenn eine Arbeit erstmalig nach einem Studium oder einer Ausbildung aufgenommen oder der Arbeitgeber innerhalb der Firma an einen anderen Ort versetzt wird, kann der Staat an den Kosten beteiligt werden. Gleiches gilt, wenn sich der Arbeitsweg durch einen Umzug erheblich, um mindestens eine Stunde Fahrzeit täglich, verringert. Des Weiteren gilt ein Umzug als berufsbedingt, wenn dem Wohnungswechsel ein betriebliches Interesse des Arbeitgebers zugrunde liegt (z.B. Bezug oder Räumung einer Dienstwohnung) oder bei der Aufgabe einer zu Berufszwecken genutzten Zweitwohnung und dem gleichzeitigen Einzug in eine Familienwohnung (Wegfall der doppelten Haushaltsführung).

„Im Rahmen des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) wird die berufliche Mobilität in vielerlei Hinsicht über entsprechende Steuernachlässe honoriert“, betont Dodt. So können neben den Transport- und Speditionskosten unter anderem auch die Fahrtkosten zu Wohnungsbesichtigungen, doppelte Mietzahlungen, die Reisekosten am Umzugstag sowie den Einsatz eines Maklers bei der Suche nach einer neuen Mietwohnung bis zu einem gewissen Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Dabei sind die getätigten Ausgaben gegenüber dem Finanzamt einzeln nachzuweisen. Vom Arbeitgeber übernommene Kosten für den Umzug werden steuerlich nicht berücksichtigt!

Renovierungsmaßnahmen im neuen Heim sind ebenfalls nicht über den Bereich der Werbungskosten absetzbar. Allerdings können sich Verbraucher an anderer Stelle entsprechende Handwerkerleistungen steuerlich anrechnen lassen.

Umzugskostenpauschale greift

Für sonstige Umzugsaufwendungen, beispielsweise für Malerarbeiten in der alten Wohnung, An- und Ummeldegebühren oder den Einbau von elektrischen Geräten besteht zusätzlich die Möglichkeit, einen Pauschalbetrag anzusetzen, ohne entsprechende Einzelnachweise erbringen zu müssen. Seit dem 1. Februar 2017 betragen die Umzugspauschalen 1528 Euro für Verheiratete, 764 Euro für Singles und 337 Euro für jede weitere Person im Haushalt.

Umzug als haushaltsnahe Dienstleistung

„Auch bei privat veranlassten Umzügen lohnt es sich, den Staat über die Steuererklärung finanziell zu beteiligen“, macht Dodt deutlich. „So fallen zum Beispiel die Kosten für professionelle Umzugshelfer in den Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen, die sich ähnlich wie die Aufwendungen für Handwerker steuermindernd auswirken.“ Hintergrund: Werden handwerkliche Tätigkeiten in Auftrag gegeben oder Hilfen für den Haushalt in Anspruch genommen, können die Ausgaben bis zu einem jährlichen Betrag von 6.000 Euro bei Handwerkerleistungen, 20.000 Euro bei haushaltsnahen Dienstleistungen geltend gemacht werden. Für die Berechnung des tatsächlichen Steuernachlasses legt das Finanzamt 20 Prozent der angefallenen Kosten zu Grunde.
Autor: red

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